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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.08.1988 - 6 C 36.86   

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BVerwG, 17.08.1988 - 6 C 36.86 (https://dejure.org/1988,527)
BVerwG, Entscheidung vom 17.08.1988 - 6 C 36.86 (https://dejure.org/1988,527)
BVerwG, Entscheidung vom 17. August 1988 - 6 C 36.86 (https://dejure.org/1988,527)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Arzt - Medizinstudent - Wehrpflicht - Sanitätsdienst - Kriegsdienstverweigerung - Gewissensgründe - Rechtsschutzbedürfnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gewissensfreiheit.de (Leitsatz)

    Art. 4 GG
    Wehrpflichtige Ärzte oder Studenten der Medizin - Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 80, 62
  • NJW 1990, 787 (Ls.)
  • NVwZ 1989, 1067
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 27.11.1985 - 6 C 5.85

    Kriegsdienstverweigerung - Sanitätsoffizier - Rechtsschutzbedürfnis

    Auszug aus BVerwG, 17.08.1988 - 6 C 36.86
    In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 29. April 1986 gab der Vertreter der Beklagten unter Hinweis auf das "Sanitätsoffiziers"-Urteil des Senats vom 27. November 1985 - BVerwG 6 C 5.85 - (BVerwGE 72, 241) "die verbindliche Zusicherung" ab, daß der Kläger als angehender Arzt nur für eine Grundwehrdienstleistung als Arzt in Betracht komme und ausschließlich fachgebunden im Sanitätsdienst der Bundeswehr verwendet werde.

    Soweit der Senat in seinen Urteilen vom 27. November 1985 - u.a. BVerwG 6 C 5.85 - (BVerwGE 72, 241) zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis für ein Anerkennungsverfahren bei Ärzten, die sich freiwillig auf Zeit für einen Sanitätsdienst in der Bundeswehr verpflichtet haben, hinsichtlich der Qualifizierung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr als eines "waffenlosen Dienstes" auf eben diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu § 8 Satz 2 KDVG Bezug genommen hat (BVerwGE 72, 242 ff.), muß daher zum richtigen Verständnis dieser Urteile ebenfalls unterschieden werden zwischen dem (vollen) Inhalt des förmlich festgestellten Grundrechts aus Art. 4. Abs. 3 Satz 1 CG einerseits, das die Berechtigung zur Verweigerung auch des Sanitätsdienstes der Bundeswehr mit einschließt, und der begrenzten Wirkung der nur vorläufigen Sicherung des geltend gemachten Grundrechts bis zu seiner förmlichen Feststellung andererseits, die zwar eine Heranziehung zum Kriegsdienst mit der Waffe, nicht aber eine Heranziehung zum waffenlosen Dienst ausschließt.

    Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens einschließlich der gerichtlichen Geltendmachung des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG ist daher nur dann zu verneinen, wenn aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen eine Heranziehung zum Wehrdienst aufgrund der allgemeinen Wehrpflicht, Art. 12 a Abs. 1 GG in Verbindung mit § 1 WPflG, nicht in Betracht kommt, der betroffene Wehrpflichtige den Schutz des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG also nicht benötigt; aus dieser Erwägung fehlt es auch dann am Rechtsschutzbedürfnis für ein Anerkennungsverfahren, wenn und solange der betroffene Wehrpflichtige nicht aufgrund seiner Wehrpflicht, sondern als Folge eigener freiwilliger Verpflichtung waffenlosen Dienst bei der Bundeswehr, z.B. im Sanitätsdienst, leistet, seine gesetzliche Wehrpflicht insoweit also von der selbst eingegangenen Verpflichtung zu einem Dienst "überlagert" wird, der als waffenloser Dienst vor solchen Tätigkeiten schützt, die in einem nach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz von Kriegswaffen stehen (vgl. dazu Urteile des Senats vom 27. November 1985 - u.a. BVerwG 6 C 5.85 - <BVerwGE 72, 241, 245> unter Bezugnahme auf BVerfGE 69, 1, 56).

    Diesem Ergebnis stehen die Urteile des Senats vom 27. November 1985 - u.a. BVerwG 6 C 5.85 - (a.a.O.) zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis für ein Anerkennungsverfahren bei Ärzten, die sich freiwillig auf Zeit zu einem Sanitätsdienst in der Bundeswehr verpflichtet haben, schon deshalb nicht entgegen, weil diese Sanitätsoffiziere nicht - wie der Kläger dies nach dem Willen der Beklagten tun soll - aufgrund ihrer allgemeinen Wehrpflicht, sondern aufgrund eigener freiwilliger Verpflichtung, die insoweit ihre Wehrpflicht "überlagert" hat, Dienst im Sanitätsdienst der Bundeswehr geleistet haben.

    Zugleich hat der Senat jedoch auf ihre Rechte und Pflichten aus dem aufgrund ihrer freiwilligen Verpflichtung begründeten Soldatendienstverhältnis sowie insbesondere auf die Möglichkeiten seiner Beendigung hingewiesen (BVerwGE 72, 241, 245 sowie 252/253); danach können sie aufgrund eines Entlassungsantrags vorzeitig aus dem Soldatendienstverhältnis ausscheiden (vgl. §§ 54 bis 56 SG).

    Insbesondere steht diese Begründung nicht im Widerspruch zur angeführten Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen vom 27. November 1985, a.a.O., in denen er den Sanitätsdienst in der Bundeswehr - und zwar im Gegensatz zum eigentlichen "Kriegswaffendienst" - als einen "waffenlosen Dienst" charakterisiert hat.

    Wie bereits dargelegt, betrafen die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zum "waffenlosen Dienst" in seinem Urteil vom 24. April 1985 zur verfassungskonformen Auslegung des § 8 Satz 2 KDVG, auf die der Senat in seinen "Sanitätsoffiziers"-Urteilen vom 27. November 1985, a.a.O., Bezug genommen hat, nämlich nicht den (vollen) Inhalt des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, auf den der Kläger sich mit seinem Anerkennungsbegehren berufen hat, sondern lediglich den bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Anerkennungsbegehren vorläufig zu sichernden "Kernbereich" des Grundrechts.

    Zwar wird die dem Sanitätsbediensteten ausgehändigte Handfeuerwaffe dadurch nicht zur "Kriegswaffe", sondern ihr Gebrauch ist allein in (auch kriegsbedingten) Notwehr- und Nothilfesituationen gestattet (vgl. dazu die bereits angeführten Urteile vom 27. November 1985, a.a.O.); das ändert aber nichts daran, daß jedenfalls der (volle) Inhalt des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Wehrpflichtigen auch davor schützt, entgegen einem verbindlichen Verbot seines Gewissens überhaupt eine (Handfeuer-)Waffe in die Hand zu nehmen und sich daran zum Schießen auf Menschen ausbilden zu lassen (vgl. dazu auch Urteil vom 23. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 88.82 - zur möglichen schweren Gewissensbelastung bei Schießübungen auf "Pappkameraden").

  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

    Auszug aus BVerwG, 17.08.1988 - 6 C 36.86
    Bei dem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, auf das der Kläger sich beruft, handelt es sich um ein "verfahrensabhängiges" Recht (vgl. dazu das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1985 <BVerfGE 69, 1 ff., 24/25> zur Verfassungsmäßigkeit des KDVG; zum entsprechend strukturierten Grundrecht auf Asyl, Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, vgl. BVerfGE 56, 216 ff. und 60, 253 ff. ); den vollen Schutz dieses Grundrechts kann folglich nur derjenige Wehrpflichtige für sich in Anspruch nehmen, dessen Berechtigung in dem vom Gesetz dafür vorgesehenen (Anerkennungs-)Verfahren förmlich festgestellt worden ist (vgl. §§ 2 ff. KDVG).

    Diese Unterscheidung zwischen dem (vollen) Schutz des förmlich festgestellten Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG und dem eingeschränkten Schutz des geltend gemachten Grundrechts bis zum Abschluß des Anerkennungsverfahrens hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem bereits angeführten Urteil vom 24. April 1985 bei seinen Ausführungen zur verfassungskonformen Auslegung des § 8 Satz 2 KDVG im Blick (BVerfGE 69, 1 ff., 8. Leitsatz und 54 ff.).

    Ihn vermögen Normen, die im Rang unter der Verfassung stehen, nicht zu rechtfertigen ... Selbst kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte sind nur imstande, das unabdingbare, nicht einschränkbare Recht auf Kriegsdienstverweigerung in einzelnen Beziehungen, nicht aber in seinem Kernbereich zu begrenzen ..." (BVerfGE 69, 1, 54/55).

    Dem steht in dieser Lage kein gleichgewichtiges Interesse des Wehrpflichtigen gegenüber, vom Wehrdienst gewissermaßen vorsorglich verschont zu bleiben; denn im waffenlosen Dienst kann er nicht in die Zwangssituation kommen, vor der ihn das Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG zu bewahren bestimmt ist." (BVerfGE 69, 1, 56/57).

    Die Vorschrift schützt nur vor solchen Tätigkeiten, die in einem nach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik unmittelbaren Zusammenhang zum Einsatz von Kriegswaffen stehen ... Sie berechtigt nicht zur Verweigerung des Kriegsdienstes schlechthin, sondern nur zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe ..." (BVerfGE 69, 1, 56).

    Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens einschließlich der gerichtlichen Geltendmachung des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG ist daher nur dann zu verneinen, wenn aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen eine Heranziehung zum Wehrdienst aufgrund der allgemeinen Wehrpflicht, Art. 12 a Abs. 1 GG in Verbindung mit § 1 WPflG, nicht in Betracht kommt, der betroffene Wehrpflichtige den Schutz des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG also nicht benötigt; aus dieser Erwägung fehlt es auch dann am Rechtsschutzbedürfnis für ein Anerkennungsverfahren, wenn und solange der betroffene Wehrpflichtige nicht aufgrund seiner Wehrpflicht, sondern als Folge eigener freiwilliger Verpflichtung waffenlosen Dienst bei der Bundeswehr, z.B. im Sanitätsdienst, leistet, seine gesetzliche Wehrpflicht insoweit also von der selbst eingegangenen Verpflichtung zu einem Dienst "überlagert" wird, der als waffenloser Dienst vor solchen Tätigkeiten schützt, die in einem nach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz von Kriegswaffen stehen (vgl. dazu Urteile des Senats vom 27. November 1985 - u.a. BVerwG 6 C 5.85 - <BVerwGE 72, 241, 245> unter Bezugnahme auf BVerfGE 69, 1, 56).

  • BVerwG, 30.09.1987 - 6 C 49.85

    Wehrpflichtiger - Kriegsdienstverweigerer - Krieg - Verwundete Soldaten -

    Auszug aus BVerwG, 17.08.1988 - 6 C 36.86
    Dementsprechend hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nicht allein deshalb abgelehnt werden kann, weil er es ablehnt, im Kriege verwundete Soldaten in einem Lazarett zu pflegen, weil er dann nämlich in das Militär eingebunden wäre (vgl. zuletzt Urteil vom 30. September 1987 - BVerwG 6 C 49.85 - mit Nachweisen).

    Worauf die Gewissensnot konkret beruht, hängt von dem individuellen Gewissen des betroffenen Wehrpflichtigen ab (vgl. dazu das zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehene Urteil vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 C 3.86 - ); in Betracht kommt daher nicht allein eine schwere Gewissensbelastung infolge des Zwanges, durch einen Dienst im Sanitätsdienst, der seinerseits in das Militär eingebunden ist, das Töten im Kriege zumindest mittelbar zu unterstützen, wie das Verwaltungsgericht sie beim Kläger festgestellt hat (vgl. dazu auch das bereits angeführte Urteil vom 30. September 1987 - BVerwG 6 C 49.85 - ); vielmehr kann der Wehrpflichtige auch dadurch in Gewissensnot geraten, daß er als Angehöriger des Sanitätsdienstes verpflichtet ist, jedenfalls eine Handfeuerwaffe entgegenzunehmen und sich an ihr zum Schießen, und zwar typischerweise auf Menschen, ausbilden zu lassen.

  • BVerwG, 24.10.1984 - 6 C 49.84

    Überzeugungsmaßstab - Beweisanforderungen - Altverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 17.08.1988 - 6 C 36.86
    Als "Alt-Antragsteller" muß der Kläger im Falle seiner Anerkennung noch nicht den verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienst leisten; daher muß bei ihm die von § 14 Abs. 1 Satz 1 KDVG geforderte hinreichend sichere Überzeugung vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Satz 1 GG noch im Wege der unter der Geltung des früheren Rechts geübten Gewissenserforschung gewonnen werden, allerdings unter Beachtung der Modifizierung durch § 14 Abs. 2 und 3 KDVG (vgl. Beschlüsse vom 25. Mai 1981 - BVerwG 6 B 40.81 - und vom 19. September 1984 - BVerwG 6 B 172.84 - sowie Urteile vom 24. Oktober 1984 - u.a. BVerwG 6 C 49.84 - <BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4>).
  • BVerwG, 03.02.1988 - 6 C 3.86

    Kriegsdienstverweigerung - Gewissensgründe - Fiktive Kriegerische Situation -

    Auszug aus BVerwG, 17.08.1988 - 6 C 36.86
    Worauf die Gewissensnot konkret beruht, hängt von dem individuellen Gewissen des betroffenen Wehrpflichtigen ab (vgl. dazu das zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehene Urteil vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 C 3.86 - ); in Betracht kommt daher nicht allein eine schwere Gewissensbelastung infolge des Zwanges, durch einen Dienst im Sanitätsdienst, der seinerseits in das Militär eingebunden ist, das Töten im Kriege zumindest mittelbar zu unterstützen, wie das Verwaltungsgericht sie beim Kläger festgestellt hat (vgl. dazu auch das bereits angeführte Urteil vom 30. September 1987 - BVerwG 6 C 49.85 - ); vielmehr kann der Wehrpflichtige auch dadurch in Gewissensnot geraten, daß er als Angehöriger des Sanitätsdienstes verpflichtet ist, jedenfalls eine Handfeuerwaffe entgegenzunehmen und sich an ihr zum Schießen, und zwar typischerweise auf Menschen, ausbilden zu lassen.
  • BVerwG, 19.09.1984 - 6 B 172.84

    Kriegsdienstverweigerung - Entschädigung - Begründungsanforderungen - Anhörung -

    Auszug aus BVerwG, 17.08.1988 - 6 C 36.86
    Als "Alt-Antragsteller" muß der Kläger im Falle seiner Anerkennung noch nicht den verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienst leisten; daher muß bei ihm die von § 14 Abs. 1 Satz 1 KDVG geforderte hinreichend sichere Überzeugung vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Satz 1 GG noch im Wege der unter der Geltung des früheren Rechts geübten Gewissenserforschung gewonnen werden, allerdings unter Beachtung der Modifizierung durch § 14 Abs. 2 und 3 KDVG (vgl. Beschlüsse vom 25. Mai 1981 - BVerwG 6 B 40.81 - und vom 19. September 1984 - BVerwG 6 B 172.84 - sowie Urteile vom 24. Oktober 1984 - u.a. BVerwG 6 C 49.84 - <BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4>).
  • BVerwG, 23.10.1985 - 6 C 88.82

    Kriegsdienstverweigerung - Grundwehrdienst - Schießübung - Schwere seelische Not

    Auszug aus BVerwG, 17.08.1988 - 6 C 36.86
    Zwar wird die dem Sanitätsbediensteten ausgehändigte Handfeuerwaffe dadurch nicht zur "Kriegswaffe", sondern ihr Gebrauch ist allein in (auch kriegsbedingten) Notwehr- und Nothilfesituationen gestattet (vgl. dazu die bereits angeführten Urteile vom 27. November 1985, a.a.O.); das ändert aber nichts daran, daß jedenfalls der (volle) Inhalt des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Wehrpflichtigen auch davor schützt, entgegen einem verbindlichen Verbot seines Gewissens überhaupt eine (Handfeuer-)Waffe in die Hand zu nehmen und sich daran zum Schießen auf Menschen ausbilden zu lassen (vgl. dazu auch Urteil vom 23. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 88.82 - zur möglichen schweren Gewissensbelastung bei Schießübungen auf "Pappkameraden").
  • BVerwG, 14.05.1981 - 6 B 40.81

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    Auszug aus BVerwG, 17.08.1988 - 6 C 36.86
    Als "Alt-Antragsteller" muß der Kläger im Falle seiner Anerkennung noch nicht den verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienst leisten; daher muß bei ihm die von § 14 Abs. 1 Satz 1 KDVG geforderte hinreichend sichere Überzeugung vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Satz 1 GG noch im Wege der unter der Geltung des früheren Rechts geübten Gewissenserforschung gewonnen werden, allerdings unter Beachtung der Modifizierung durch § 14 Abs. 2 und 3 KDVG (vgl. Beschlüsse vom 25. Mai 1981 - BVerwG 6 B 40.81 - und vom 19. September 1984 - BVerwG 6 B 172.84 - sowie Urteile vom 24. Oktober 1984 - u.a. BVerwG 6 C 49.84 - <BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4>).
  • BVerfG, 25.02.1981 - 1 BvR 413/80

    Rechtsschutz im Asylverfahren

    Auszug aus BVerwG, 17.08.1988 - 6 C 36.86
    Bei dem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, auf das der Kläger sich beruft, handelt es sich um ein "verfahrensabhängiges" Recht (vgl. dazu das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1985 <BVerfGE 69, 1 ff., 24/25> zur Verfassungsmäßigkeit des KDVG; zum entsprechend strukturierten Grundrecht auf Asyl, Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, vgl. BVerfGE 56, 216 ff. und 60, 253 ff. ); den vollen Schutz dieses Grundrechts kann folglich nur derjenige Wehrpflichtige für sich in Anspruch nehmen, dessen Berechtigung in dem vom Gesetz dafür vorgesehenen (Anerkennungs-)Verfahren förmlich festgestellt worden ist (vgl. §§ 2 ff. KDVG).
  • BVerwG, 12.06.1985 - 6 C 79.83

    Wehrdienst - Kriegsdienstverweigerer - Anerkennung - Katastrophenschutzdienst

    Auszug aus BVerwG, 17.08.1988 - 6 C 36.86
    Er hat deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis z.B. dann anerkannt, wenn der Wehrpflichtige nur zeitweise nicht wehrdienstfähig ist (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 227.73 - sowie Beschluß vom 19. Dezember 1975 - BVerwG 6 CB 28.74 - ) oder wenn er nach Erreichen der Altersgrenze von 28 Jahren zwar keinen Grundwehrdienst und auch keinen Dienst in der Verfügungsbereitschaft mehr zu leisten hat, aber jedenfalls noch zum Wehrdienst im Verteidigungsfalle einberufen werden kann (Urteile vom 25. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 67, 84 - und vom 20. Februar 1986 - BVerwG 6 C 76.84 -); gleichermaßen hat der Senat ein Rechtsschutzbedürfnis bejaht bei freiwillig eingegangener Verpflichtung des Wehrpflichtigen zum Dienst als Entwicklungshelfer gemäß § 13 b WPflG a.F., weil er daraufhin - wie dies nunmehr nach § 13 a Abs. 2 WPflG i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Juni 1986, BGBl. I S. 879, auch bei der Verpflichtung zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz der Fall ist - lediglich vom Grundwehrdienst freigestellt war (vgl. Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 6 C 20.74 - ), sowie "erst recht" für den Fall, daß ein Wehrpflichtiger ohne Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes seinen ständigen Aufenthalt nicht mehr im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes hat, weil die einmal begründete Wehrpflicht nicht erlischt und bei Rückkehr in den Geltungsbereich des Gesetzes weiterhin durchgesetzt werden kann (vgl. Urteile vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 230.73 - sowie vom 12. Juni 1985 - BVerwG 6 C 79.83 - ).
  • BVerwG, 11.08.1986 - 6 C 2.85

    Rechtsschutzbedürfnis - Theologiestudent - Kriegsdienstverweigerer - Vorbereitung

  • BVerwG, 20.02.1986 - 6 C 76.84

    Anspruch auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (Grundrecht) -

  • BVerwG, 14.02.1975 - VI C 20.74

    Schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung in einem Rechtsstreit um die

  • BVerwG, 19.04.1988 - 6 B 60.87

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen - Vorliegen einer

  • BVerwG, 19.03.1976 - VI C 230.73
  • BVerwG, 10.12.1975 - VI C 227.73
  • BVerwG, 19.12.1975 - VI CB 28.74
  • BVerwG, 22.02.2012 - 6 C 11.11

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Auslegung des Klagebegehrens;

    Denn der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens einen Dienst leisten zu müssen, der jedenfalls im Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte stehe, sei im Licht des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nach den genannten soldatenrechtlichen Entlassungsvorschriften als eine schwerwiegende persönliche Härte anzusehen, die ein weiteres Verbleiben im Soldatendienstverhältnis unzumutbar mache (vgl. zum Ganzen: Urteile vom 27. November 1985 - BVerwG 6 C 5.85 - BVerwGE 72, 241 = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 3 S. 7 ff., vom 22. August 1994 - BVerwG 6 C 14.93 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 17 S. 2 ff. und vom 28. August 1996 - BVerwG 6 C 2.95 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 19 S. 7 ff. sowie - im Wesentlichen auf formelle Erwägungen gestützt - Beschluss vom 20. November 2009 - BVerwG 6 B 24.09 - Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 58 Rn. 4 f. - für im Sanitätsdienst befindliche Zeit- und Berufssoldaten; Urteile vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 36.86 - BVerwGE 80, 62 = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 9 S. 5 ff. und - BVerwG 6 C 27.86 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 10, vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 6 C 38.87 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 11 S. 17 f., vom 10. Februar 1989 - BVerwG 6 C 9.86 - Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 21 S. 12, vom 26. März 1990 - BVerwG 6 C 24.88 - juris Rn. 7, vom 28. März 1990 - BVerwG 6 C 45.88 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 16 S. 28 ff. und vom 3. April 1990 - BVerwG 6 C 30.88 - juris Rn. 8 - für wehrpflichtige Sanitätssoldaten).
  • BVerwG, 20.11.2009 - 6 B 24.09

    Waffenloser Dienst, Sanitätsdienst, Sanitätsoffizierin, Anerkennung als

    Diese Soldaten sind, wenn sie sich aus Gewissensgründen an der Leistung von Kriegsdienst gehindert sehen, auf eigenen Antrag aus dem Dienstverhältnis zu entlassen, weil eine besondere Härte vorliegt (§ 46 Abs. 6, § 55 Abs. 3 SG); soweit nach der Entlassung die gesetzliche Wehrpflicht wieder aktuell wird, hat der frühere Soldat einen Anspruch auf Durchführung des Anerkennungsverfahrens (vgl. zum Ganzen: Urteile vom 27. November 1985 - BVerwG 6 C 5.85 - BVerwGE 72, 241 = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 3 S. 7 ff., vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 36.86 - BVerwGE 80, 62 = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 9 S. 5 ff., vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 6 C 38.87 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 11 S. 17 f., vom 10. Februar 1989 - BVerwG 6 C 9.86 - Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 21 S. 12, vom 26. März 1990 - BVerwG 6 C 24.88 - juris Rn. 7, vom 28. März 1990 - BVerwG 6 C 45.88 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 16 S. 28 ff., vom 3. April 1990 - BVerwG 6 C 30.88 - juris Rn. 8, vom 22. August 1994 - BVerwG 6 C 14.93 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 17 S. 2 ff. und vom 28. August 1996 - BVerwG 6 C 2.95 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 19 S. 7 ff.; s. ferner Beschluss vom 3. Juli 1996 - BVerwG 2 B 80.96 - NZWehrr 1996, 217 ).

    Der Umstand, dass sie derartige Waffen in Empfang nehmen, sich an ihnen ausbilden lassen und sie in Notwehr- und Nothilfesituationen einsetzen müssen, verändert den Charakter des Sanitätsdienstes als eines waffenlosen Dienstes im Sinne der oben beschriebenen Definition nicht und berührt auch nicht den Kernbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. hierzu insbesondere: Urteile vom 17. August 1988 a.a.O. S. 71 f. bzw. S. 13 f. und vom 22. August 1994 a.a.O. S. 3).

  • BVerwG, 29.06.1992 - 6 C 11.92

    Wegfall der Ermächtigung für das Verwaltungsgericht, anstelle der zuständigen

    Vielmehr ist nach dem Wegfall der Sonderregelung des früheren § 113 Abs. 2 VwGO für das Begehren eines Wehrpflichtigen, gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG , § 1 KDVG als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden, im Hinblick darauf, daß den vollen Schutz des Grundrechts des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nur derjenige Wehrpflichtige für sich in Anspruch nehmen kann, dessen Berechtigung in dem vom Gesetz dafür vorgesehenen Verfahren förmlich festgestellt worden ist (vgl. Urteil vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 36.86 - BVerwGE 80, 62 = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 9 im Anschluß an BVerfGE 69, 1 ff., 24/25), die Verpflichtungsklage die richtige Klageart; sie schließt die Anfechtung der vorausgegangenen, ablehnenden Verwaltungsentscheidung mit ein und zugleich gemäß § 43 Abs. 2 VwGO eine allgemeine Feststellungsklage aus.
  • BVerwG, 22.02.2012 - 6 C 31.11

    Berufs- und Zeitsoldaten des Sanitätsdienstes haben Rechtsschutzbedürfnis für

    Denn der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens einen Dienst leisten zu müssen, der jedenfalls im Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte stehe, sei im Licht des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nach den genannten soldatenrechtlichen Entlassungsvorschriften als eine schwerwiegende persönliche Härte anzusehen, die ein weiteres Verbleiben im Soldatendienstverhältnis unzumutbar mache (vgl. zum Ganzen: Urteile vom 27. November 1985 - BVerwG 6 C 5.85 - BVerwGE 72, 241 = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 3 S. 7 ff., vom 22. August 1994 - BVerwG 6 C 14.93 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 17 S. 2 ff. und vom 28. August 1996 - BVerwG 6 C 2.95 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 19 S. 7 ff. sowie - im Wesentlichen auf formelle Erwägungen gestützt - Beschluss vom 20. November 2009 - BVerwG 6 B 24.09 - Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 58 Rn. 4 f. - für im Sanitätsdienst befindliche Zeit- und Berufssoldaten; Urteile vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 36.86 - BVerwGE 80, 62 = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 9 S. 5 ff. und - BVerwG 6 C 27.86 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 10, vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 6 C 38.87 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 11 S. 17 f., vom 10. Februar 1989 - BVerwG 6 C 9.86 - Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 21 S. 12, vom 26. März 1990 - BVerwG 6 C 24.88 - juris Rn. 7, vom 28. März 1990 - BVerwG 6 C 45.88 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 16 S. 28 ff. und vom 3. April 1990 - BVerwG 6 C 30.88 - juris Rn. 8 - für wehrpflichtige Sanitätssoldaten).
  • BVerwG, 18.11.1994 - 6 B 15.94

    Recht auf vorsorgliche Durchführung eines Verfahrens auf Anerkennung als

    Daran hat er auch später - z.B. im Urteil vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 36.86 - BVerwGE 80, 62 = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 9 - in Kenntnis der vom Kläger angeführten Rechtsprechung des 8. Senats zur Pflicht des Wehrpflichtigen zur Nachuntersuchung auch nach festgestellter Wehrdienstunfähigkeit festgehalten.

    Im übrigen käme nach Stellung eines Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen bis zur Entscheidung über diesen Antrag ohnehin allenfalls eine Einberufung des betroffenen Wehrpflichtigen zu einem waffenlosen Dienst in Betracht (vgl. dazu Urteil vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 36.86 - BVerwGE 80, 62, 63 ff. im Anschluß an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1985, BVerfGE 69, 1, 24/25).

  • BVerwG, 26.01.1989 - 6 C 18.88
    Zum Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer von Ärzten, Medizinstudenten und sonstigem Sanitätspersonal, die aufgrund ihrer allgemeinen Wehrpflicht zum Sanitätsdienst in der Bundeswehr herangezogen werden sollen (im Anschluß u.a. an Urteil vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 36.86 - ).

    Der Senat hat jedoch inzwischen insbesondere durch sein Urteil vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 36.86 - (Dok.Ber. A 1988.315) entschieden, daß wehrpflichtige Ärzte, die aufgrund ihrer allgemeinen Wehrpflicht zum Sanitätsdienst in der Bundeswehr herangezogen werden sollen, ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG haben.

  • BVerwG, 28.08.1996 - 6 C 2.95

    Recht der Soldaten - Kein Rechtsschutzbedürfnis für Anerkennung als

    Zwar kann derjenige, der aufgrund seiner Wehrpflicht zum Sanitätsdienst herangezogen wird und deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Anerkennungsantrag hat, geltend machen, er könne aus Gewissensgründen auch keinen Sanitätsdienst leisten, weil er auch damit letztlich Kriegshandlungen unterstütze (vgl. Urteil vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 36.86 - BVerwGE 80, 62).
  • BVerfG, 04.10.2011 - 2 BvR 862/10

    Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG)

    Das gilt namentlich mit Blick auf die vom Beschwerdeführer angeführte gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Qualifikation des Sanitätsdienstes als waffenloser Dienst (vgl. BVerwGE 72, 241 ; 80, 62 ; BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1988 - 6 C 38/87 -, Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 11, S. 17 f.; Urteil vom 10. Februar 1989 - 6 C 9/86 -, Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 21, S. 12; Urteil vom 28. März 1990 - 6 C 45/88 -, Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 16, S. 28 ff.; Urteil vom 3. April 1990 - 6 C 30/88 -, juris; Urteil vom 22. August 1994 - 6 C 14/92 -, Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 17, S. 2 ff.; Urteil vom 28. August 1996 - 6 C 2/95 -, Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 19, S. 7 ff.; Beschluss vom 3. Juli 1996 - 2 B 80/96 -, NZWehrr 1996, S. 217 ).
  • BVerwG, 20.01.1989 - 6 C 32.87

    Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren auf Anerkennung als

    Zum Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer von Ärzten, Medizinstudenten und sonstigem Sanitätspersonal, die aufgrund ihrer allgemeinen Wehrpflicht zum Sanitätsdienst in der Bundeswehr herangezogen werden sollen (im Anschluß u.a. an Urteil vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 36.86 - ).

    Der Senat hat jedoch inzwischen insbesondere durch sein Urteil vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 36.86 - (Dok. Ber. A 1988, 315) entschieden, daß wehrpflichtige Ärzte, die aufgrund ihrer allgemeinen Wehrpflicht zum Sanitätsdienst in der Bundeswehr herangezogen werden sollen, ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG haben.

  • BVerwG, 20.01.1989 - 6 C 68.87

    Revision in Sachen Anerkennung eines Status eines Kriegsdienstverweigerers aus

    Zum Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer von Ärzten, Medizinstudenten und sonstigem Sanitätspersonal, die aufgrund ihrer allgemeinen Wehrpflicht zum Sanitätsdienst in der Bundeswehr herangezogen werden sollen (im Anschluß u.a. an Urteil vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 36.86 - ).

    Der Senat hat jedoch inzwischen insbesondere durch sein Urteil vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 36.86 - (Dok.Ber. A 1988, 315) entschieden, daß wehrpflichtige Ärzte, die aufgrund ihrer allgemeinen Wehrpflicht zum Sanitätsdienst in der Bundeswehr herangezogen werden sollen, ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG haben.

  • BVerwG, 03.07.1996 - 2 B 80.96

    Recht der Soldaten: Verfassungskonforme Auslegung des Begriffs der

  • BVerwG, 28.03.1990 - 6 C 45.88

    Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als

  • BVerwG, 21.06.1989 - 6 C 55.87

    Kriegsdienstverweigerung - Gewissensgründe - Student der Evangelischen Theologie

  • BVerwG, 08.07.1992 - 6 C 21.92

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an die

  • OVG Thüringen, 17.05.2010 - 2 KO 63/10

    Antrag auf Entlassung aus den Soldatenverhältnis auf Zeit wegen

  • BVerwG, 26.03.1990 - 6 C 24.88

    Annahme einer Gewissensentscheidung in objektiver Hinsicht - Einsatz von Waffen

  • BVerwG, 21.06.1989 - 6 C 33.87

    Kriegsdienstverweigerung - Vikar - Gewissensgründe - Rechtsschutzbedürfnis

  • BVerwG, 13.01.1989 - 6 C 54.87

    Rechtsschutzbedürfnis für Anerkennungsverfahren wehrpflichtiger Angehöriger des

  • BVerwG, 29.06.1992 - 6 C 29.92

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Unmöglichkeit der

  • BVerwG, 14.03.1990 - 6 C 26.88

    Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Anerkennung eines wehrpflichtigen

  • BVerwG, 02.02.1989 - 6 C 64.86

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen -

  • BVerwG, 17.11.1988 - 6 C 9.88

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anerkennung wehrpflichtiger Mediziner

  • BVerwG, 17.11.1988 - 6 C 46.86

    Rechtsschutzbedürfnis für das Anerkennungsverfahren wehrpflichtiger Ärzte -

  • BVerwG, 03.07.1992 - 6 C 22.92

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Unmöglichkeit der

  • BVerwG, 03.04.1990 - 6 C 30.88

    Voraussetzungen für eine Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen -

  • BVerwG, 09.01.1989 - 6 C 10.88

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anerkennung wehrpflichtiger Mediziner

  • BVerwG, 17.11.1988 - 6 C 69.86

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen

  • BVerwG, 31.10.1988 - 6 B 49.88

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 19.04.1990 - 6 B 1.90

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache auf Grund des Rechtsschutzbedürfnisses

  • BVerwG, 05.12.1988 - 6 C 15.86
  • BVerwG, 28.11.1988 - 6 C 7.87

    Rechtsschutzbedürfnis für das Anerkennungsverfahren wehrpflichtiger Ärzte -

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Rechtsprechung
   BVerwG, 16.02.1989 - 3 C 35.86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,2672
BVerwG, 16.02.1989 - 3 C 35.86 (https://dejure.org/1989,2672)
BVerwG, Entscheidung vom 16.02.1989 - 3 C 35.86 (https://dejure.org/1989,2672)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Februar 1989 - 3 C 35.86 (https://dejure.org/1989,2672)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Apotheke - Notdienst - Ladenschluss - Handlungsermessen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 787
  • NVwZ 1990, 367 (Ls.)
  • DVBl 1990, 67
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 28.02.1975 - IV C 30.73

    Umdeutung gebundener Verwaltungsakte; Flächennutzungsplan als öffentlicher Belang

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1989 - 3 C 35.86
    Bei dieser Rechtslage kann unentschieden bleiben, ob die Bescheide des Beklagten nicht allein deshalb wegen Ermessensmangels rechtsfehlerhaft sind, weil der Beklagte noch bis in das Revisionsverfahren hinein an seiner Rechtsauffassung festhält, ihm sei bei der Anordnung nach § 4 Abs. 2 LadSchlG kein Ermessen, sondern eine sogenannte Beurteilungsermächtigung eingeräumt (vgl. zur Frage des Ermessensmangels in einem solchen Fall und des Nachschiebens von Ermessensgründen BVerwGE 48, 81 ).
  • BVerwG, 15.05.1974 - I C 44.72
    Auszug aus BVerwG, 16.02.1989 - 3 C 35.86
    Auch unterliegen die in der Vorschrift enthaltenen bestimmten und unbestimmten Gesetzesbegriffe, wie insbesondere der Begriff der benachbarten Gemeinde, der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1974 - BVerwG 1 C 44.72 - ).
  • VG München, 18.12.2018 - M 16 S 18.5013

    Verpflichtung zur Dienstbereitschaft der Apotheken

    Dies lässt nicht erkennen, dass der Verordnungsgeber in der Apothekenbetriebsordnung nunmehr eine abschließende Regelung treffen und, soweit noch relevant, dem bisher geltenden Zusammenwirken von Schließungsanordnungen nach § 4 Abs. 2 LadSchlG und § 23 ApBetrO (vgl. dazu BVerwG, U.v. 16.2.1989 - BVerwG 3 C 35/86 - NJW 1990, 787 = juris Rn. 29; BVerwG, U.v. 26.5.2011 - 3 C 21/10 - NVwZ-RR 2011, 819 = juris Rn. 13), die Grundlage entziehen wollte (vgl. auch VG München, U.v. 23.5.2013 - M 16 K 12.4912 - juris Rn. 14; VG Regensburg, U.v. 27.11.2017 - RO 5 K 13.1861 - beck-online; VG Ansbach, U.v. 12.10.2016 - AN 4 K 16.120 - beck-online).

    Damit sind zugleich die äußersten Grenzen abgesteckt, innerhalb deren sich eine rechtmäßige Ermessensausübung bewegen kann (vgl. zu alldem BVerwG, U.v. 16.2.1989 - BVerwG 3 C 35/86 - NJW 1990, 787 = juris Rn. 28 ff.; BVerwG, U.v. 14.12.1989 - 3 C 30/87 - NJW 1991, 766 = juris Rn. 17).

    Bei einer wie vorliegend vielschichtigen Abwägung unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse kann nicht nur eine Rechtsfolge zwingend sein, die dann von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang nachprüfbar wäre und ggf. durch eine eigene Entscheidung des Gerichts ersetzt werden könnte (BVerwG, U. v. 16.2.1989 - 3 C 35/86, NJW 1990, 787 = juris Rn 31).

  • VG Stuttgart, 20.07.2020 - 4 K 2508/19

    Pflicht zur Neuordnung der Notdienstregelung für Apotheken

    Bei der Ausgestaltung der Anordnung der Regelung des Apothekennotdienstes nach § 4 Abs. 2 Satz 1 LadÖG ist der Behörde jedoch Auswahlermessen eingeräumt; dieses Auswahlermessen muss sowohl dem Arbeitsschutzgedanken als auch dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gerecht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.1989 - 3 C 35/86 - NJW 1990, 787 - in juris Rn. 27 - 29).

    Liegt bereits eine Notdienstregelung vor und haben sich die Verhältnisse wesentlich geändert - z.B. durch Wegfall oder Neuansiedlung von Apotheken -, so ist die Behörde ebenfalls von Amts wegen verpflichtet, den Notdienst neu zu ordnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.1989 - 3 C 35/86 - NJW 1990, 787 - in juris Rn. 32); eines Widerrufs der bisherigen Notdienstregelung bedarf es in diesem Fall nicht.

    Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, aus einer Vielzahl möglicher Problemlösungen eine auszuwählen, soweit sich nicht allein diese eine Lösung als die einzig richtige aufdrängt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.1989 - 3 C 35/86 - NJW 1990, 787 - in juris Rn. 31).

    Um auch dem Gesichtspunkt des Arbeitsschutzes unter gleichzeitiger Wahrung der Versorgungsinteressen gerecht zu werden, muss die Behörde bemüht sein, unter Berücksichtigung der jeweiligen Entfernungen, Verhältnisse und Verkehrsverbindungen sowie eines mehr städtischen oder ländlichen Charakters des Gebiets möglichst viele Apotheken einer Gemeinde oder benachbarter Gemeinden zu einer wechselseitigen Dienstbereitschaftsregelung zusammenzufassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.1989 - 3 C 35/86 - NJW 1990, 787 - in juris Rn. 30).

  • BVerwG, 14.12.1989 - 3 C 30.87

    Ladenschluss - Notdienst von Apotheken - Anordnung

    In diesem Zusammenhang geben das Vorbringen der Revision und die in der mündlichen Verhandlung deutlich gewordenen Mißverständnisse über die Aussage des Senatsurteils vom 16. Februar 1989 - BVerwG 3 C 35.86 - (Buchholz 418.21 Nr. 10) zu folgender Klarstellung Veranlassung: Die Behörde muß bei der Anordnung nach § 4 Abs. 2 LadSchlG in Ausübung ihres Ermessens unter Wahrung der Wettbewerbsgleichheit zwischen den Apotheken die Arbeitsschutzinteressen des Apothekenpersonals und das Interesse der Bevölkerung an der Arzneimittelversorgung gegeneinander abwägen.
  • VG München, 23.05.2013 - M 16 K 12.4912

    Schließungsanordnung für Apotheken; Dienstbereitschaft an Feiertagen

    Die in § 4 Abs. 2 LadSchlG vorgesehene Anordnung ist kein ausschließlich ladenschutzrechtliches, sondern auch im gleichen Maße ein apothekenrechtliches Regelungsinstrument, da sie neben Arbeitsschutzgesichtspunkten auch der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dient (BVerwG, U. v. 16.2.1989 - 3 C 35/86, NJW 1990, 787).

    Bei der Abwägung ist die örtliche Situation zu berücksichtigen, insbesondere die Zahl der für die Notdienstregelung in Betracht kommenden Apotheken, die Entfernung zwischen den dienstbereiten Apotheken und den etwaig zu versorgenden Patienten sowie die Verkehrsverhältnisse und die öffentlichen Verkehrsanbindungen (BVerwG, U. v. 14.12.1989 - 3 C 30/87, NJW 1991, 766 ff.; vgl. auch BVerwG, U. v. 16.2.1989 - 3 C 35/86, NJW 1990, 787 ff.; OVG RhPf, B. v. 8.9.2005 - 6 B 11035/05, GewArch 2005, 496).

    Bei einer wie vorliegend vielschichtigen Abwägung unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse kann nicht nur eine Rechtsfolge zwingend sein, die dann von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang nachprüfbar wäre und ggf. durch eine eigene Entscheidung des Gerichts ersetzt werden könnte (BVerwG, U. v. 16.2.1989 - 3 C 35/86, NJW 1990, 787/788; VG Saarbrücken, U. v. 23.1.2007 - 3 K 365/06 - juris; VG Potsdam, U. v. 23.2.2010 - 3 K 1579/04 - juris Rn. 24).

  • VG Saarlouis, 23.01.2007 - 3 K 365/06

    Änderung einer Dienstbereitschaftsregelung für Apotheken und Befreiung von der

    BVerwG, Urteil vom 16.02.1989 - 3 C 35/86 - NJW 1990, 787, 788; VG Sigmaringen, Urteil vom 25.10.2005 - 9 K 284/04 - Cyran/Rotta, Apothekenbetriebsordnung, 4. Aufl. 2005, § 23 Rdnr. 10.

    BVerwG, Urteil vom 16.02.1989 a.a.O.; Pfeil/Pieck a.a.O. Rdnr. 54.

    BVerwG, Urteil vom 16.02.1989 a.a.O..

  • VG Potsdam, 23.02.2010 - 3 K 1579/04

    Aufstellung eines Dienstbereitschaftsplans für Apotheken während der allgemeinen

    Im Rahmen der Entscheidung nach § 4 Abs. 2 LadSchlG steht der Behörde bezüglich der Ausgestaltung der Anordnung im Einzelfall ein Handlungsermessen (Auswahlermessen) zu, in dessen Rahmen die Behörde die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung einerseits und den Arbeitsschutz für die Beschäftigen in den Apotheken andererseits zu berücksichtigen hat (BVerwG, Urteil vom 16.2.1989 - 3 C 35/86 - Rdnr. 27 ff. und Urteil vom 14.12.1989 - 3 C 30/87 - Rdnr. 17, jeweils zitiert nach juris).

    Die Behörde muss bemüht sein, unter Berücksichtigung der jeweiligen Entfernungen, Verkehrsverhältnisse und Verkehrsverbindungen sowie eines mehr oder weniger städtischen oder ländlichen Charakters des Gebietes möglichst viele Apotheken einer Gemeinde oder benachbarter Gemeinden zu einer wechselseitigen Dienstbereitschaftsregelung zusammenzufassen (BVerwG, Urteil vom 16.2.1989, a. a. O., Rdnr. 30).

    Bei einer so vielschichtigen Abwägung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verhältnisse liegt es auf der Hand, dass nicht nur e i n e Rechtsfolge aus § 4 Abs. 2 LadSchlG zwingend und rechtmäßig sein kann, die dann von den Verwaltungsgerichten im vollen Umfang nachprüfbar wäre und gegebenenfalls durch eine eigene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ersetzt werden müsste, letzteres eventuell nach gerichtlicher Aufklärung der in der Umgebung vorhandenen Verhältnisse (so BVerwG, Urteil vom 16.2.1989, a. a. O., Rdnr. 31).

  • VG Sigmaringen, 25.10.2005 - 9 K 284/04

    Neuordnung der Notdienstbereitschaft für Apotheken

    Der zuständigen Behörde steht im Rahmen der Entscheidung nach § 4 Abs. 2 LadSchlG hinsichtlich der Ausgestaltung der Anordnungen im Einzelfall ein Auswahlermessen zu (BVerwG, Urteil vom 16.02.1989 - 3 C 35.86 -, NJW 1990, 787; Stober, Ladenschlussgesetz, 4. Aufl., 2000, § 4 RdNr. 22).
  • VGH Hessen, 23.11.1993 - 11 UE 2417/90

    Berechtigtes Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage

    Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.1989 - 3 C 35/86 - biete es sich zur Entlastung von Apothekern und deren Personal in Stadtrandgemeinden unter Berücksichtigung einer zumutbaren Arzneimittelversorgung geradezu an, die Apotheken der Stadtrandgemeinden zusammen mit Stadtrandapotheken zu einer gemeinsamen Dienstplanregelung zusammenzufassen.
  • VG Halle, 18.08.2010 - 1 A 47/09

    Dienstbereitschaftsregelung für Apotheken

    Bei der damit nach § 23 Abs. 2 1. Alt. ApoBetrO möglichen Befreiung von der ständigen Dienstbereitschaft hat die Beklagte unter Wahrung der Wettbewerbsgleichheit zwischen den Apotheken die Arbeitsschutzinteressen des Apothekenpersonals und das Interesse der Bevölkerung an der Arzneimittelversorgung gegeneinander abzuwägen (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1989 - 3 C 30/87 -, GewArch 1990, 258 = NJW 1991, 766; BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1989 - 3 C 35/86 -, Juris).
  • VG Regensburg, 16.02.2021 - RO 5 E 21.182

    Erleichternde Abweichung von allgemeiner Ausgangsbeschränkung und nächtlicher

    Ob etwa eine Verpflichtungsklage auf Erlass einer Allgemeinverfügung schon nur "statthaft" wäre, wenn der Anspruch eines Klägers auch nur durch den Erlass einer Allgemeinverfügung befriedigt werden kann (so wohl HK-VerwR/Kyrill-Alexander Schwarz, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 35 Rn. 116 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 16.2.1989 - 3 C 35/86 - NJW 1990, 787, 788) oder aber von fehlender Klage- bzw. hier Antragsbefugnis mangels subjektiven Rechts auszugehen wäre (in diese Richtung Huck/Müller/Müller, 3. Aufl. 2020, VwVfG § 35 Rn. 70 mit Verweis auf BVerwG NVwZ 2007, 695 und 1425), kann vorliegend dahinstehen.
  • VG Stuttgart, 05.11.1999 - 4 K 908/99

    Änderung der Dienstbereitschaftsanordnung für Apotheken; Rechtmäßigkeit des

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